Katastrophenbeihilfe für Private

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ein verschneiter Wald mit Bäumen

Das Land Niederösterreich gewährt physischen und juristischen Personen eine finanzielle Hilfe zur Behebung von Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergstürze und Hagel entstanden sind. Hagel- und Frostschäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse, das sind Dürre, Stürme sowie starke oder anhaltende Regenfälle, sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherbar gewesen sind. Gefördert werden durch solche Ereignisse verursachte Schäden im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften. 

Voraussetzungen

Beihilfen werden nur gewährt, wenn ein von einer fachkundigen Person erstelltes Gutachten vorliegt, in welchem festgestellt wird, dass das eingetretene Ereignis als Naturkatastrophe (Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergstürze oder Hagel) einzustufen ist und dadurch außergewöhnliche Schäden entstanden sind. Hagel- und Frostschäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse, das sind Dürre, Stürme sowie starke oder anhaltende Regenfälle, sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherbar gewesen sind. Das eingetretene Ereignis wird bei Vorlage eines entsprechenden Gutachtens von der Abteilung Landwirtschaftsförderung als Naturkatastrophe oder als einer Naturkatastrophe gleichzusetzendes widriges Witterungsverhältnis anerkannt.

Beihilfen werden nur gewährt, sofern die Gesamtschadenssumme abzüglich allfälliger Ansprüche gegen Dritte (z.B. Versicherung, Schadenersatz) mindestens € 1.000,00 beträgt.

Das Objekt muss sich in einem ordnungsgemäß instandgehaltenen und benützbaren Zustand befinden.

Zudem müssen die erforderlichen behördlichen Bewilligungen (z.B. baubehördliche oder wasserrechtliche Bewilligung) für die beschädigten Objekte vorliegen.

Notwendige Unterlagen

Geschädigte oder Geschädigter

Es genügt eine mündliche oder formlose schriftliche Meldung bei der örtlich zuständigen Gemeinde (=Gemeinde, in deren Gemeindegebiet das Schadensereignis eingetreten ist).

Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Beihilfe. 

https://www.noe.gv.at/noe/Katastrophenschutz/Katastrophenbeihilfe.html

08.01.2024

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