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Die Aufschließungsabgabe hat ihre Rechtsgrundlage in der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015, (§ 38). Sie ist ein Beitrag zu den Herstellungskosten der öffentlichen Verkehrsflächen (Fahrbahn, Gehsteig, Abstell- und Grünflächen), der Oberflächenentwässerung und der Straßenbeleuchtung in der Gemeinde. Mit der Bezahlung der Aufschließungsabgabe sind jedoch die Anschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsleitungen wie Kanal, Wasser, Strom, Fernwärme, Gas, Telekom etc. noch nicht abgedeckt!! Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt dann, wenn - ein Grundstück oder ein Grundstücksteil im Bauland vom Bürgermeister zum Bauplatz erklärt wird, oder - eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes auf einem Grundstück erteilt wird, für das bisher noch keine Aufschließungsabgabe entrichtet wurde. Die Aufschließungsabgabe ist grundsätzlich nur einmal zu entrichten. Die Abgabe errechnet sich durch Multiplikation der Berechnungslänge mit dem Bauklassenkoeffizienten und dem Einheitssatz. Die Berechnungslänge ist die Quadratwurzel der Fläche des Bauplatzes. Der Bauklassenkoeffizient richtet sich nach der im Bebauungsplan höchstzulässigen Bebauungshöhe. Er beträgt in der Bauklasse I 1,00 und erhöht sich für jede weitere Bauklasse um je 0,25 . Der Einheitssatz wird vom Gemeinderat mittels Verordnung festgesetzt und ist die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten einer 3 m breiten Fahrbahnhälfte samt Gehsteig, Straßenkanal und –beleuchtung. Beispiel: Bauplatz mit 750 m² - ergibt eine Berechnungslänge (Quadratwurzel) von 27,3861 zulässige Bauklasse II - ergibt einen Bauklassenkoeffizienten von 1,25 Berechnung: 27,3861 x 1,25 x 500,00 = Aufschließungsabgabe EURO 17.116,33