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40 % der Aufschließungsgebühren
Voraussetzungen für eine Wohnbauförderung durch die Gemeinde Lichtenegg sind laut Verordnungen vom 12. Dezember 1985, 23. Juli 2004 bzw. 10. Dezember 2018 unter anderem die Begründung eines Hauptwohnsitzes in der Gemeinde Lichtenegg über 10 Jahre und die Erfüllung der Richtlinien zur Erlangung eines Wohnbauförderungdarlehens.